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ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN DER MASCHINENHANDEL JUNG GMBH

I. Allgemeines

Die Mietbedingungen gelten für alle Vermietungen/ Überlassungen von Maschinen und Geräten. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Maschinenhandel Jung GmbH (künftig Maschinenhandel genannt). Verbraucher (§13 BGB) wie auch Unternehmer (§14 BGB) sind Mieter im Sinne dieser Mietbedingungen.

II. Vertragsentstehung

Die schriftliche Bestellung des Kunden stellt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages gegenüber dem Maschinenhandel dar. Angebote des Maschinenhandels sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Maschinenhandels oder mit der erstmaligen Leistungsbereitstellung des Mietgegenstandes durch den Maschinenhandel kommt der Vertrag mit dem Kunden zustande. Der Maschinenhandel ist berechtigt, vor Annahme des Angebotes die Bonität des Kunden/Mieters zu prüfen. Bei Zweifeln an der Bonität des Kunden ist der Maschinenhandel berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

III. Mietbeginn/-dauer – Abholung Mietgegenstand

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem die Mietsache durch den Vermieter bereitgestellt wird oder - für den Versand an den Mieter – die Betriebsstätte des Maschinenhandels verlässt. Mit der Abholung/ Versendung des Mietgerätes geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Befindet sich der Maschinenhandel mit der Bereitstellung/ Versendung des Mietgerätes in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Mietgerät am vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Maschinenhandels. Der Mieter hat den Maschinenhandel rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit (mindestens 24 Stunden vorher) einen schriftlichen Antrag auf Mietvertragsverlängerung einzureichen. Der weitere Gebrauch des Mietgerätes nach Ende der vereinbarten Mietzeit führt nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Der Mieter hat in diesem Fall für jeden weiteren Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe des normalen Tagesmietsatzes an den Maschinenhandel zu zahlen. Vergünstigungen bzw. Rabatte z.B. aufgrund langer Nutzungszeiten gelten bei nichtgenehmigter Mietzeitüberschreitung nicht.

Wenn der Mieter die Mietsache zum vereinbarten Tag des Mietbeginns nicht abholt, beginnt dennoch an diesem Tag die Mietzeit. Der Maschinenhandel ist in diesem Fall berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters einzulagern und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, den Mietvertrag zu kündigen.

Wenn dem Maschinenhandel die vereinbarte Abholung des Mietgegenstandes aufgrund Umstände, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. fehlende Zugangsmöglichkeit zur Mietsache; Schlüsselverlust; Fehlen der Übergabeperson des Mieters) unmöglich wird, verlängert sich die Mietzeit entsprechend. Die Kosten für eine weitere Anfahrt zur Abholung sind durch den Mieter zu tragen.

Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, ab einer Mietdauer von 5 Tagen für maximal 2 Tage einen Antrag auf Freimeldung des Mietgegenstandes dem Vermieter zukommen zu lassen, für Tage, an denen der Mietgegenstand nicht genutzt wird. Diese Freimeldung muss spätestens 24 Stunden vor Beginn des Tages, für den das Mietgerät nicht genutzt werden soll, dem Vermieter schriftlich (per Fax oder Email) zugehen. Die Freimeldung bedarf der Zustimmung des Vermieters.

IV. Übergabe Mietsache, Haftung, Mängel, Transportkosten

Der Maschinenhandel ist berechtig, dem Mieter anstelle des bestellten Mietgerätes ein funktionell gleichwertiges Mietgerät zu überlassen. Die Mietsache wird vom Maschinenhandel im ordnungsgemäßen Zustand (Mietsache ist unbeschädigt, betriebsfähig und vollgetankt) zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. Den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache und des Zubehörs bestätigt der Mieter bei Beginn der Mietzeit auf dem Lieferschein/ Übernahmeprotokoll. Die Mietsache darf durch den Mieter erst nach Einweisung durch den Maschinenhandel in Betrieb genommen werden.

Der Mieter hat Mängel am Mietgegenstand, welche während der Mietzeit auftreten, unverzüglich gegenüber dem Maschinenhandel anzuzeigen. Der Maschinenhandel beseitigt kostenlos die Mängel, welche allein der Maschinenhandel zu vertreten hat. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels.

Ansprüche des Mieters wegen Ausfalls, Störungen oder Mängeln an der Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. Personenschaden vor bzw. wenn die Haftung aufgrund Gesetz nicht ausgeschlossen werden darf.

Der Mieter haftet für solche Schäden, die von ihm während oder durch Verwendung der Mietsache bei Dritten verursacht werden. Der Mieter hat den Maschinenhandel von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn er den Schaden gegenüber dem Dritten zu vertreten hat.

V. Mietpreis

Der Tagesmietpreis umfasst den allgemeinen Betrieb von maximal acht Arbeitsstunden täglich bei durchschnittlich fünf Arbeitstagen in der Woche und zwanzig Arbeitstagen im Monat. Mietzeitüberschreitungen sind mit einem Achtel der geltenden Tagesmiete pro Überstunde zu berechnen. Der Mietpreis ist auch bei nicht vollständiger Ausnutzung der Arbeitsstunden voll zu entrichten. Der Mietpreis umfasst ausschließlich die Nutzungsmöglichkeit des Mietgerätes ohne Versicherung und Betriebsstoffe. Bei Anfall von Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe sowie Reinigung kann der Maschinenhandel diese Kosten gesondert in Rechnung stellen.

Der Mieter hat Einwendungen gegen die von dem Maschinenhandel in Rechnung gestellten Leistungen unverzüglich innerhalb der Rechnung gegebenen Frist, spätestens in einem Zeitraum von 12 Wochen ab Rechnungsdatum gegenüber dem Maschinenhandel schriftlich zu erheben. Der Mieter wird in der Rechnung auf diese Einwendungsfrist aufmerksam gemacht. Nach Fristablauf gilt die Rechnung des Maschinenhandels als genehmigt.

VI.Zahlungsbedingungen

Die vereinbarte Miete ist - sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde - im Voraus, spätestens jedoch nach Erhalt der Rechnung rein netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen. Der Maschinenhandel ist berechtigt, jederzeit Zwischenrechnungen zu stellen. Ist der Mieter mit einer Zahlung mehr als 14 Tage im Rückstand, ist der Maschinenhandel berechtigt, die Mietsache ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen. In diesem Fall ist der Maschinenhandel berechtigt, weitere über die Mietgebühr hinausgehende Schadensersatzforderungen gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

VII. Mieterpflichten

Die Mietsache ist vom Mieter ordnungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen. Hierzu gehört insbesondere der Schutz der Mietsache vor Überbelastung sowie die fach- und sachgerechte Wartung (handelsübliche Schmiermittel, Öl und Kraftstoff). Der Mieter hat bei dem Mietgegenstand täglich den Ölstand zu kontrollieren. Er hat vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Betriebsanleitung zu lesen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten erfolgen ausschließlich durch den Maschinenhandel.

Ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Maschinenhandels darf die Mietsache nicht Dritten überlassen werden bzw. diese im Ausland eingesetzt werden. Für den Fall der unzulässigen Gebrauchsüberlassung an Dritte tritt der Mieter seine ihm bestehenden Ansprüche gegenüber dem Dritten hiermit sicherungshalber an den Maschinenhandel ab. Der Maschinenhandel bleibt weiterhin berechtigt, sämtliche Ansprüche gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

Der Mieter hat den Maschinenhandel unverzüglich bei Vollstreckungsversuchen Dritter, welche sich auf den Mietgegenstand beziehen, zu benachrichtigen und den Mietgegenstand als im Eigentum des Maschinenhandels stehende Mietsache zu deklarieren.

Die An- und Abholung der Mietsache ist – sofern diese Aufgabe nicht vom Maschinenhandel übernommen wurde - Angelegenheit des Mieters. Der Mieter hat allein die Verantwortung zur Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherung der Ladung im Straßenverkehr.

Die Mietsache ist durch den Mieter nach jeweiligem Gebrauch an einem Ort zu verwahren, welcher Schutz vor unberechtigtem Zugriff Dritter bietet.

Bei Unfall, Entwendung oder Beschädigung durch Dritte hat der Mieter in jedem Fall die Polizei zu rufen und den Schaden anzuzeigen.

Der Mieter hat nach Ablauf der Mietzeit die Mietsache dem Maschinenhandel in ordnungsgemäßem Zustand (gereinigt, betriebsfähig, vollgetankt, dem Lieferschein/ Übergabeprotokoll Zustand entsprechendem Zustand) zurückzugeben.

VIII. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für Beschädigung, den Verlust oder den Untergang der Mietsache währende der Mietzeit, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat. Die Ereignisse sind unverzüglich nach Eintritt dem Maschinenhandel anzuzeigen.

Hat der Mieter den Verlust oder den Untergang der Mietsache sowie dessen Zubehör zu vertreten, ist er dem Maschinenhandel gegenüber zum Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Gerätes verpflichtet. Dies ist auch der Fall, wenn eine Beschädigung, welche der Mieter zu vertreten hat, einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt.

Im Übrigen hat der Mieter im Fall einer von ihm zu vertretenen Beschädigung der Mietsache, die Kosten für die Behebung der Beschädigung gegenüber dem Maschinenhandel zu erstatten. Die Pflicht zur Fortzahlung des Mietpreises bis zum Ablauf des Mietvertrages bleibt hiervon unberührt.

Der Maschinenhandel ist berechtigt, entstandene weitere Kosten (Abschleppkosten, Bergungskosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten) auf den Mieter umzulegen, wenn dieser den Schaden zu vertreten hatte.

Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen Standort außerhalb Deutschlands ist nicht gestattet.

IX. Versicherung

Der Mieter hat bei Fahrten auf öffentlichen Straßen dafür Sorge zu tragen, dass eine Haftpflichtversicherung für die Mietsache besteht, bzw. seine Betriebshaftpflicht den Betrieb der Mietsache auf öffentlichen Straßen beinhaltet. Im Übrigen hat der Mieter die Mietsache gegen mögliche Risiken zu versichern.

X. Kündigung

  1. Der Maschinenhandel ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:
    - der Mieter seine Zahlungen einstellt oder über ihn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird;
    - der Mieter mit der Zahlung seiner Mietrechnung mehr als 14 Tage in Rückstand gerät;
    - der Mieter seine Vertragsverpflichtungen nicht unwesentlich verletzt.

XI. Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist der Sitz der Maschinenhandel Jung GmbH in Luckau. Gerichtsstand ist Luckau.

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